AGB

All­gemeine Geschäfts­bedingun­gen

Fotografie Pokorny

Inhaber: Lukas Pokorny

Ottrichstr. 7a

DE-93053 Regensburg

 

Version: 1.3

Gültig ab: 13.04.2026

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

Diese AGB gelten ab 13.04.2026. Alle früheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

1.2 Fremde AGB

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.3 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dem Fotografen kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

2.5 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen unverzüglich zu rügen, damit der Fotograf den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängelrüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird der Fotograf die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen. Sind die Aufnahmen nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber dem Fotografen schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen.

Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

2.6 Erreichbarkeit

Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für den Fotografen für kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.

Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen.

2.8 Einholung von Releases

Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.9 Gelieferte Gegenstände

Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf der Fotograf wie folgt verfahren: Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese vom Fotografen nach Beendigung der Produktion entsorgt.

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.

2.10 Bildauswahl

Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

2.11 Behind-the-Scenes-Material (BTS) / Making-Of

Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Produktion eigenes Behind-the-Scenes-Material (Foto oder Video) zu erstellen und zur Eigenwerbung zu nutzen, sofern nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers oder Dritter entgegenstehen. Der Auftraggeber kann einer Veröffentlichung aus wichtigem Grund widersprechen.

2.12 Drohnenaufnahmen / Luftbild

Soweit im Rahmen des Auftrags Drohnenaufnahmen erstellt werden, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die erforderlichen Zugangs- und Überflugrechte für das vorgesehene Gelände vorliegen und ihm bekannte örtliche Beschränkungen oder Besonderheiten dem Fotografen rechtzeitig mitgeteilt werden. §2.7 gilt entsprechend.

3 Stornierung / Höhere Gewalt / Produktionshonorar / Nebenkosten / Rechnungsstellung

3.1 Stornierung / Terminabsage

Die Stornierung durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich. Erfolgt die Stornierung mehr als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Produktionstermin, entstehen keine Stornokosten. Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem Produktionstermin werden 50% des vereinbarten Honorars fällig. Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Produktionstermin werden 100% des vereinbarten Honorars fällig.

Bereits entstandene Fremdkosten (u. a. für Models, Locations, Studiomieten, Requisiten, Reise- und Übernachtungskosten) sind unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung vollständig zu ersetzen.

3.2 Zeitüberschreitung

Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist das vereinbarte Honorar entsprechend anzupassen. Der Fotograf erhält für die zusätzlich aufgewendete Zeit den vereinbarten Tages- oder Pauschalsatz anteilig vergütet.

3.3 Höhere Gewalt / technische Störungen / Ausfall des Fotografen

Kann eine vereinbarte Produktion infolge von Umständen, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind (z. B. Krankheit, Unfall, unverschuldeter Geräteausfall, Datenverlust, Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Erfüllungsgehilfen), ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, haftet der Fotograf nicht für hieraus entstehende Schäden oder Folgekosten. Bereits erhaltene Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

3.4 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeiten

Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind gesondert zu vergüten. Bei Expresslieferung - das heißt einer gegenüber der üblichen Bearbeitungszeit wesentlich verkürzten Lieferfrist - wird auf die Postproduktion ein Aufschlag von 30-50% berechnet. Die genaue Höhe wird im Angebot ausgewiesen.

3.5 Nebenkosten

Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visagisten, Stylisten, Reisen etc.).

3.6 Anzahlung / Mindesthonorar / Fälligkeit des Honorars

Bei Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars fällig, sofern dieses €500,00 oder mehr beträgt. Für jeden Auftrag gilt ein Mindesthonorar von €450,00, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie pauschale Mahnkosten in Höhe von €15,00 pro Mahnung zu berechnen.

3.7 Übergang der Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

3.8 Elektronische Rechnungsstellung

Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.

4 Archivmaterial

Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.

4.1 Ansichtsmaterial

Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt.

Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

4.2 Lizenzhonorar

Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen ist die vertraglich vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

5 Nutzungsrechte

5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung / Eigenwerbung

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

Der Fotograf ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Werke zur eigenen Präsentation und Eigenwerbung zu nutzen, einschließlich der Verwendung in Portfolios, Ausstellungen, sozialen Medien, Wettbewerben, Fachmagazinen und Award-Einreichungen. Personenbezogene Daten und sensible Inhalte werden dabei nur unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verwendet.

5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte

Die Übertragung und / oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.

Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe der Aufnahmen an vom Auftraggeber beauftragte Werbeagenturen, Grafikdesigner, Webdesigner, Webagenturen, Social-Media-Agenturen, Druckereien oder sonstige Dienstleister, soweit diese die Aufnahmen ausschließlich im Auftrag und für Zwecke des Auftraggebers technisch verarbeiten, gestalten oder vervielfältigen. Eine eigenständige Nutzung der Aufnahmen durch diese Dritten ist nicht gestattet.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass diese Dritten die Bestimmungen dieser AGB einhalten.

5.3 Keine Bearbeitung

Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.

Die Nutzung der Werke in sozialen Medien ist im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zulässig.

Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte (z.B. Werbeagenturen, Grafikdesigner, Webdesigner, Webagenturen, Social-Media-Agenturen, Druckereien), geringfügige technische Anpassungen vorzunehmen, soweit diese ausschließlich der formatbedingten Anpassung an unterschiedliche Medien und Plattformen dienen (z.B. Beschnitt für Printformate, Webseiten oder Social-Media-Formate).

Voraussetzung ist, dass Inhalt, Aussage und Bildwirkung der Aufnahmen nicht wesentlich verändert werden.

Jede darüber hinausgehende Bearbeitung oder Veränderung, insbesondere der Einsatz von Filtern, Retuschen, Composings, digitalen Manipulationen, der Austausch von Bildinhalten oder das Einfügen bzw. Entfernen wesentlicher Bildelemente, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch beauftragte Dritte trägt der Auftraggeber.

5.4 Verwendung von KI-Tools

Die Nutzung der Werke in bildverarbeitenden Systemen, insbesondere in KI-gestützten Bildgeneratoren oder Trainingssystemen, ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Fotografen zulässig.

Gleiches gilt für Veränderungen der Werke mittels KI-basierter Bearbeitungstools, soweit diese über rein technische Optimierungen (z. B. Entrauschung, geringfügige Schärfung) hinausgehen.

5.5 Urheberbenennung

Der Fotograf ist bei jeder Nutzung der Aufnahmen als Urheber zu benennen (§ 13 UrhG).

Die Urheberbenennung kann durch einen gut auffindbaren Hinweis im Impressum, im Bildnachweis oder in vergleichbarer geeigneter Form erfolgen. Die Benennung hat durch die Nennung des Namens des Fotografen und / oder durch einen Verweis auf die Website www.fotografie-pokorny.de zu erfolgen. In sozialen Medien (z.B. Instagram, LinkedIn, Facebook) hat die Urheberbenennung durch eine eindeutige Verlinkung auf das Profil des Fotografen zu erfolgen. Abweichende Regelungen zur Art der Urheberbenennung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

6 Bilddaten / digitale Bildverarbeitung

6.1 Datenüberlassung / Datenformat

Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen.

Die Herausgabe von unbearbeiteten RAW-Daten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Herausgabe kann nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung erfolgen. RAW-Daten gelten stets als internes Arbeitsmaterial des Fotografen.

6.2 Digitale Weitergabe

Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.3 Archivierung

Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber. Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der erstellten Bilddaten verpflichtet.

Die Bilddaten werden nach Abschluss des Auftrags mindestens 14 Tage vorgehalten. Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt ausschließlich freiwillig und ohne Rechtsanspruch. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Sicherung der gelieferten Daten selbst verantwortlich. Eine erneute Bereitstellung gelieferter Daten kann nur erfolgen, wenn diese beim Fotografen noch vorhanden sind; hierfür können zusätzliche Kosten entstehen.

6.4 Bilddaten

Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und / oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entfernt werden.

Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.

7 Haftung und Schadensersatz

7.1 Haftungsumfang

Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter

Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.

7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen

Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

7.4 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung

Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

7.6 Vertragsstrafe bei fehlender / mangelhafter Urheberbenennung

Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziff. 5.5), oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.4), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

8 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

9 Statut und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Kontakt:      eMail: mail@fotografie-pokorny.de     Telefon: +49 160 9795 7586